Von Rainer Hüls / Fotos: Archiv
Gesetzlicher Segen
Bevor die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker gegründet werden konnte, musste eine wichtige Entscheidung getroffen werden. Sollten die Hörgeräteakustiker als Vollhandwerk in die Anlage A Gruppe 6 der Handwerksordnung aufgenommen werden oder nicht?
Achtzehnmal tagte der Mittelstandsauschuss des Deutschen Bundestages, bis sein Entwurf für ein »Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung« am 23. Juni 1965 dem Parlament endlich zur Abstimmung vorgelegt werden konnte. Nur drei Abgeordnete enthielten sich der Stimme, alle anderen stimmten dem Gesetz zu. Am 15. September erfolgte schließlich die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und von da an war die geänderte Handwerksordnung Gesetz. Die Entscheidung für das Handwerk und die Rechtsform »Körperschaft des öffentlichen Rechts« war nicht nur berufsständische Interessenpolitik, sondern zugleich eine ethische Verpflichtung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte dazu 1972 postuliert: »Handwerkspolitik ist keinesfalls bloße Interessenpolitik, sondern sie ist Teil jener Kräfte, die sich dem Aufbau und der Unterhaltung der freiheitlichen Grundordnung, der sozialen Marktwirtschaft und der Weiterentwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verschrieben haben.« Und der angesehene Verwaltungsrechtler und Verfassungsrichter Peter J. Tettinger schrieb über die Körperschaften des öffentlichen Rechts: »Gerade für Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt das Gebot demokratisch korporativer Willensbildung, wonach auch die Selbstverwaltungsträger Teil der verfassten Staatlichkeit sind. Sie üben Staatsgewalt keinesfalls privat oder gruppenbündisch aus, sondern gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes nach demokratisch rechtsstaatlichen Prinzipien.«
Was noch fehlte, war ein Berufsbild in Form einer sicheren gesetzlichen Grundlage für die Ausbildung der angehenden Hörgeräteakustiker und die Meisterprüfung. Die Union der Hörgeräteakustiker hatte schon 1965 einen Entwurf dafür ausgearbeitet, der dem »Ressort Handwerk« im Bundesministerium für Wirtschaft vorgelegt wurde. Dort war man aber zunächst nicht davon überzeugt, dass die Schaffung eines neuen Handwerks im dafür erforderlichen öffentlichen Interesse lag und dass es sich bei der Hörgeräteakustik überhaupt um ein Handwerk handelte. Damit war plötzlich alles in Frage gestellt. Doch die Gutachten der Professoren für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Horst Ludwig Wullstein aus Würzburg und Fritz Zöllner aus Berlin sowie des Juristen Helmut Helle und des Wirtschaftswissenschaftlers Dr. Friedrich Schönwandt brachten alles wieder auf das richtige Gleis. Es konnte dargestellt werden, dass es sich bei der Hörgeräteakustik um ein Gesundheitshandwerk handelte.
Die Mühlen der Politik und der Behörden mahlen bekanntlich langsam und so beanspruchten die Anhörungs- und Gesetzgebungsverfahren noch fast drei Jahre, bis am 5. August 1968 die »Verordnung über das Berufsbild für das Hörgeräteakustiker-Handwerk« im Bundesgesetzblatt »aufgrund des § 45 der Handwerksordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung« veröffentlicht werden konnte.